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AllgemeinesAuch im Ehe- und Familienrecht ist die Bandbreite notarieller Tätigkeit groß. Sie reicht vom "klassischen" vorsorgenden Ehevertrag zum Beginn einer Ehe über die Beratung nicht miteinander verheirateter Paare beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie bis zur Antragsstellung in Adoptionsverfahren. Auch die Begründung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften erfolgt nach den bislang für Bayern geltenden gesetzlichen Bestimmungen vor dem Notar. BeispieleHäufige Beurkundungen im Ehe- und Familienrecht sind: - vorsorgender Ehevertrag vor / bei Beginn einer Ehe
- Zuwendungen unter Ehegatten, beispeilsweise aus Haftungs- oder steuerlichen Gründen
- Vereinbarungen am Ende einer Ehe (sogenannte "Scheidungsfolgenvereinbarungen" u.a. zur Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens, zu Fragen des Unterhalts und zum Versorgungsausgleich)
- Titulierung von Unterhaltsansprüchen (sowohl von Ehegatten als auch von Kindern)
- Regelungen in Zusammen mit der Anschaffung einer gemeinsamen Immobilie (zum Beispiel Darlehens- oder Gesellschaftsverträge bei nicht miteinander verheirateten Paaren oder die Begründung von Ankaufsrechten)
- Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften, die Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen in diesem Zusammenhang und der Abschluss von Lebenspartnerschaftsverträgen
- Entgegennahme von Adoptionsanträgen und Einwilligungserklärungen zu Adoptionsverfahren
BeratungIm Ehe- und Familienrecht ist vor Vertragsschluss regelmäßig eine ausführliche Beratung erforderlich. Hier gilt ähnlich wie im Erb- oder Gesellschaftsrecht, dass eine "Lösung von der Stange" selten passt: beispielsweise sind vor allem Eheverträge so vielfältig wie das Leben selbst, so dass kaum ein Vertrag dem anderen gleicht. Das spiegelt sich auch in der jüngeren Rechtsprechung der Obergerichte wieder, die bei der Kontrolle, ob ein Ehevertrag wirksam zustande gekommen ist, auch auf das Verfahren bei seinem Abschluss großes Augenmerk legt: unter anderem beurteilt die Rechtsprechung die Wirksamkeit von Eheverträgen - neben inhaltlichen Kriterien - danach, wie intensiv die Vertragspartner sich haben beraten lassen und ob vor Abschluss des Vertrages gewisse "Überlegungsfristen" eingehalten worden sind. WandelDas Ehe- und Familienrecht galt lange Zeit als "statisch". Verglichen mit den raschen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen beispielsweise im Steuerrecht gilt das bis zu einem gewissen Grad auch heute. Dennoch hat auch das Familienrecht, angestoßen einerseits durch verschiedene in großer Öffentlichkeit diskutierte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und andererseits durch unterschiedliche Reformprojekte und -vorhaben des Gesetzgebers an Dynamik gewonnen. Aufsehen erregt hat beispielsweise eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Anfang 2004, in der die Bundesrichter feststellten, dass ein Ehevertrag unwirksam sein kann, wenn er auf eine besonders einseitige Aufbürdung von Lasten hinaus läuft und sein Inhalt auf ein ungleiches Verhandlungsgewicht der Parteien zurückgeht, und jüngst - Anfang 2009 - die erste "große" Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum neuen Unterhaltsrecht, worin es um die Frage ging, ob dem kindererziehenden Elternteil ab dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes eine (Teilzeit-)Berufstätigkeit zugemutet werden kann. An gesetzgeberischen Reformprojekten stehen neben der bereits zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform noch die Reform des Versorgungsausgleichs und von Teilen des Güterrechts an. Für Eheverträge bedeutet dieser Wandel vor allem, dass bei ihrer Gestaltung noch mehr Gewicht darauf gelegt werden muss, dass der jeweilige Vertrag zur Situation der Vertragspartner passt. Für bereits abgeschlossen Verträge empfiehlt sich, diese regelmäßig daraufhin prüfen zu lassen, ob sie noch den jeweiligen persönlichen Umständen entsprechen und ob sie mit den neuesten gesetzlichen Entwicklungen in Einklang stehen. Häufige FragenWer braucht einen Ehevertrag?Einen Ehevertrag kann jedes Ehepaar abschließen, dass seine rechtlichen Beziehung vertraglich festlegen möchte. Einen bestimmten gesetzlich festgelegten Zeitpunkt für den Abschluss eines solchen Vertrages gibt es nicht: der Ehevertrag kann vor Beginn der Ehe geschlossen werden aber auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Hochzeit. Besonders häufig ist der Abschluss eines Ehevertrags beispielsweise in folgenden Konstellationen anzutreffen: ein oder beide Ehepartner ist/sind Unternehmer oder an einer freiberuflichen Kanzlei/Praxis beteiligt ein oder beide Ehepartner bringt/bringen Vermögen in die Ehe mit, das nach Möglichkeit in der betreffenden Familie bleiben soll es bestehen deutliche Einkommens-/Vermögensunterschiede zwischen den Ehepartnern ein oder beide Ehepartner ist/sind Ausländer
Hafte ich für die Schulden meines Ehegatten?Werden für eine Ehe keine ehevertraglichen Regelungen getroffen, gilt für diese Ehe der gesetzliche Güterstand der sogenannten "Zugewinngemeinschaft". Seinen Namen hat dieser Güterstand davon, dass am Ende der Ehe ein Vermögensvergleich stattfindet und derjenige Ehegatten, der während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hat, dem anderen Ehegatten die Hälfte seines den Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten übersteigenden Zugewinns ausgleich muss. Diesen Ausgleich bezeichnet das Gesetz als "Zugewinnausgleich". Eine automatische Haftung für die Schulden des Ehepartners begründet der gesetzliche Güterstand jedoch ausdrücklich nicht. Ganz im Gegenteil: Grundsatz der Zugewinngemeinschaft ist, dass jeder Ehegatte während der Ehe sein Vermögen behält. Mit der Eheschließung geht also kein Eigentumswechsel einher. Dies gilt auch für das "negative Vermögen". Jeder Ehegatte haftet daher nur für diejenigen Schulden, die er entweder selbst begründet hat oder für solche Schulden des Ehepartners, für die er aufgrund einer speziellen Vereinbarung mithaftet, beispielsweise, weil er ebenfalls Vertragspartner ist oder weil er gegenüber dem Gläubiger für die Schulden bürgt. Beispiele: Zur Finanzierung ihres Familienheims schließen die Ehegatten E einen gemeinschaftlichen Darlehensvertrag mit der Bank B ab, bei dem sie beide unterschreiben und "gesamtschuldnerisch" für die Darlehenssumme haften; oder: der Ehegatte eines Unternehmers bürgt mit seinem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens bei einem Lieferanten. Was bedeutet Gütertrennung?"Gütertrennung" ist ein vertraglicher Güterstand, der durch notariellen Ehevertrag begründet werden kann. Wie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt hier, dass jeder Ehegatte alleiniger und ausschließlicher Inhaber seines Vermögens bleibt. Vom gesetzlichen Güterstand unterscheidet sich die Gütertrennung aber unter anderem dadurch, dass bei Beendigung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt findet: Unabhängig davon, wie sich während der Ehe die Vermögenslage der Ehegatten entwickelt hat, findet bei ihrer Beendigung also keinerlei vermögensmäßiger Ausgleich zwischen den Ehegatten statt. Vermögensrechtlich stehen die Ehegatten bei diesem Güterstand also so, als wären sie nie verheiratet gewesen (der Unterhalt wird davon unabhängig beurteilt). Die Gütertrennung hat jedoch einige Folgewirkungen, die vor Abschluss einer derartigen Regelungen genau bedacht werden müssen: Beispielsweise können im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bestimmte steuerliche Vorteile verloren gehen. Außerdem - und möglicherweise am meisten überraschend - hat die Vereinbarung von Gütertrennung Auswirkungen auf die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten: Betragen zum Beispiel bei einem Ehepaar mit zwei Kindern, die in Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet sind, die Erbquoten beim ersten Todesfall 1/2 für den Ehegatten und 1/4 für jedes Kind, lauten diese Quoten bei der Geltung von Gütertrennung: 1/3 für den Ehegatten und jeweils 1/3 für jedes Kind. Was ist eine "modifizierte Zugewinngemeinschaft"?Die "modifizierte Zugewinngemeinschaft" kann in bestimmten Fällen eine passgenaue Alternative zur Vereinbarung von Gütertrennung darstellen. Es handelt sich dabei um ehevertragliche Vereinbarung, nach der die Ehegatten grundsätzlich für ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse den gesetzlichen Güterstand ("Zugewinngemeinschaft") aufrecht erhalten. Im Detail wird das gesetzliche System des Zugewinns jedoch angepasst. Das kann beispielsweise in der Form erfolgen, dass bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. eine ererbte Immobilie oder ein Unternehmen) aus dem Zugewinn ausgeklammert werden, d.h. es wird vertraglich vereinbart, dass sich die gesetzlichen Ausgleichsregeln nicht auf diese Gegenstände beziehen. Denkbar und rechtlich möglich ist dabei sogar, den Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ganz auszuschließen. Gegenüber der Vereinbarung von Gütertrennung hat eine solche "Modifizierung" des gesetzlichen Güterstands den Vorteil, dass die geschilderten Auswirkungen im Steuerrecht und bei den Erb- und Pflichtteilsquoten nicht eintreten. Auch hier gilt aber: eine pauschale Empfehlung ist kaum möglich, denn die modifizierte Zugewinngemeinschaft bringt in ihren unterschiedlichen Ausprägungen ebenfalls verschiedenartige Konsequenzen und Auswirkungen mit sich, die im Einzelfall genau geprüft und analysiert werden müssen. |