| Testament und Erbvertrag |
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There are no translations available. AllgemeinesIm Erbrecht gilt wie auch im Gesellschafts- oder Familienrecht, dass hier der individuellen Beratung besonders hohes Gewicht zu kommt. "Das" Standard-Testament, das für alle Situationen gleich gut passt, gibt es nicht. Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen gleicht erfahrungsgemäß beinahe kein Fall dem anderen, statt dessen sind stets individuelle Umstände und Besonderheiten zu berücksichtigten. Die Inhalte eines Testaments oder Erbvertrags können dabei so unterschiedlich ausfallen, wie die Gründe, die den Ausschlag für seine Errichtung geben. Eine gute fachliche Beratung ist bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung umso wichtiger, als häufig neben den erbrechtlichen Fragestellung noch andere Themen, wie zum Beispiel das Steuerrecht, eine wichtige Rolle spielen. "Klassische" Situationen, die häufig die Errichtung einer individuell gestalteten letztwilligen Verfügung erforderlich machen, sind:
Gesetzliche ErbfolgeWer keine letztwillige Verfügung errichtet, lässt das Gesetz entscheiden: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist genau geregelt, wer wieviel erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. Das Gesetz trifft dabei eine pauschalisierende Regelung und fragt lediglich nach der (rechtlichen) Nähe der verwandschaftlichen Beziehungen, nicht aber beispielsweise danach, zu wem der engste Kontakt bestandt oder wer das Erbe am "meisten benötigt". Beispiel: Eine Ehepaar hat zwei Kinder. Während die Tochter am Wohnort der Eltern verblieben ist und dort mit kleinen Mitteln selbst eine Familie gegründet hat, ist der Sohn als erfolgreicher Unternehmer in eine weit entfernte Stadt gezogen und findet über seiner beruflichen Belastung kaum mehr Kontakt zu seinen Eltern. Nach der gesetzlichen Erbfolge gilt beim Tod des ersten Elternteils nach der gesetzlichen Erbfolgen dennoch, dass der Nachlass des verstorbenen Elternteil zur einen Hälfte an den überlebenden Elternteil fließt und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an Sohn und Tochter (je 1/4) vererbt wird. Beim "zweiten Todesfall" werden Sohn und Tochter sodann zu jeweils ein Halb Erben des letztverstorbenen Elternteils. Die gesetzliche Regelung führt im Beispielsfall also einerseits dazu, dass die beiden Kinder vollständig gleich behandelt werden, und anderseits entsteht bei jedem Erbfall eine sogenannte "Erbengemeinschaft". - Gehörte den Ehegatte unter anderem ein gemeinsames Haus, hat dieser letztgenannte Umstand zur Folge, dass schon nach dem Tod des Erstversterbenden Elternteils der überlebende Ehegatte nurmehr gemeinsam mit den beiden Kindern im Grundbuch eingetragen sein kann. Berliner TestamentSind im obigen Beispiel die genannten Folgen unerwünscht, kann darauf durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung reagiert werden. Mit einem solchen Testament könnten zum Beispiel die Erbquoten der Kinder verändert und das Entstehen der Erbengemeinschaft beim ersten Todesfall ausgeschlossen werden. Möglicherweise entscheiden sich die Ehegatten in diesem Zusammenhang für eine Regelung nach dem Muster des auch im BGB erwähnten "Berliner Testaments": Eine solche Regelung würde bedeuten, dass beim ersten Todesfall der überlebende Ehegatte allein erbt, sich die Ehegatten also gegenseitig zu Erben einsetzen, und die Kinder erst beim zweiten Todesfall, dem sogenannten "Schlusserbfall", bedacht werden. Hier zeigt sich dann aber schnell, wie wichtig es ist, sich bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung beraten zu lassen. Denn auch das "Berliner Testament" bringt einige Folgen mit sich, die für die Ehegatten möglicherweise ungünstig sind. Das gilt einerseits "zivilrechtlich":
Anderseits kann das "Berliner Testament" auch unerwünschte steuerliche Folgen haben, weil
Notarielle BeurkundungGrundsätzlich kann eine letztwillige Verfügung auch privatschriftlich errichtet werden. Dennoch bringt die notarielle Beurkundung einige Vorteile, die damit verbunden Kosten häufig aufwiegen:
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