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Amtsbereich und Auswärtstermine PDF Print E-mail
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Freie Notarwahl

Es gibt in Deutschland keine ortsbezogene "Zuständigkeit" eines Notars in dem Sinne, dass Sie verpflichtet wären, mit Ihrer Angelegentheit den örtlich nächstgelegenen Notar zu befassen. Das bedeutet: Sie können Ihren Notar frei wählen und sind dabei nicht an regionale Grenzen gebunden.

Beispiele: Anlässlich seines Wanderurlaubs im Inntal lässt ein Hamburger Reeder vor einem bayerischen Notar den Verkauf eines Frachtschiffes mit Heimathafen in Kiel verbriefen. Oder: Ein Berliner Medienunternehmer lässt den Kaufvertrag über seine Alm in den bayerischen Alpen vor seinem "Hausnotar" mit Amtssitz am Berliner Kurfürstendamm beurkunden.

"Hausbesuche" des Notars

Anderes gilt jedoch für den Notar selbst: Wenn Sie (z.B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht in unser Büro kommen können, dann statten wir Ihnen nach Vereinbarung auch gerne einen Hausbesuch ab. Allerdings dürfen wir hierbei unseren sog. Amtsbereich (Rosenheim und Umgebung) nicht verlassen. Dies sind die Gebiete der folgenden Städte und Gemeinden:

  • Brannenburg,
  • Flintsbach a. Inn,
  • Kiefersfelden,
  • Neubeuern,
  • Nußdorf a. Inn,
  • Oberaudorf,
  • Prutting,
  • Raubling,
  • Riedering,
  • Rohrdorf,
  • Rosenheim,
  • Samerberg,
  • Schechen,
  • Söchtenau,
  • Stephanskirchen,
  • Vogtareuth

Ausnahmen

In andere Orte dürfen wir nur in einigen Ausnahmefällen (z.B. bei Nottestamenten) fahren. Wir bitten Sie um Verständnis für diese rechtliche Besonderheit unseres Berufs und helfen Ihnen gerne bei der Suche nach einer für alle Beteiligten praktikablen Lösung.

 

 
Beglaubigung von Kopien / Abschriften PDF Print E-mail
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Beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder anderen Urkunden können wir Ihnen gerne anfertigen. Meist können Sie die beglaubigten Exemplare unmittelbar wieder mitnehmen. Nur bei besonders umfangreichen Texten oder großen Plänen kann die Bearbeitung etwas länger dauern, bitte fragen Sie hierzu im Vorfeld bei uns an. Die Kopien brauchen Sie uns nicht mitbringen, wir fertigen diese selbst an.

Wenn die beglaubigten Kopien im Ausland verwendet werden sollen, ist mitunter eine Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich. Eine Apostille können wir über das Landgericht Traunstein innerhalb weniger Tage einholen; eine Legalisation dauert erheblich länger. Bitte klären Sie ab, ob dies erforderlich ist und planen Sie entsprechend mehr Zeit ein.

 
Beglaubigung von Unterschriften PDF Print E-mail
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Im Gegensatz zu einer Beurkundung, mit der ein Notar selbst die Verantwortung für den Inhalt einer Urkunde übernimmt, bestätigt der Notar bei einer Unterschriftsbeglaubigung nur die Unterschrift selbst. Die Unterschrift muss dabei entweder in Gegenwart des Notars geleistet (vollzogen) oder durch den Unterzeichner bestätigt (anerkannt) werden.

Die Beglaubigung setzt also stets voraus, dass der Unterzeichner persönlich dem Notar gegenübersteht. Die Beglaubigung einer per Telefon oder durch Übermittlung von Dritten (auch Notariatsangestellten) anerkannten Unterschrift ist in Deutschland, anders als etwa in Österreich, streng verboten.

Wenn Ihnen daher Dokumente vorliegen, die notariell beglaubigt werden sollen, empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:

  • prüfen Sie die Dokumente genau, bevor Sie den Notar aufsuchen; Auskunft zum Inhalt der Dokumente kann Ihnen im Regelfall nur derjenige geben, der sie entworfen hat, nicht der Notar, der lediglich Ihre Unterschrift beglaubigt
  • klären Sie (gerne auch in Rücksprache mit uns), ob eine einfache Beglaubigung ausreicht oder ob eine Beurkundung erforderlich ist; gerade bei Texten zur Verwendung im Ausland ist dies oft unklar
  • sofern der Text im Ausland verwendet werden soll, klären Sie bitte im Vorfeld (gerne auch in Rücksprache mit uns) ob eine Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation der Urkunde nötig ist
  • vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem Notariat, um Wartezeiten zu vermeiden, oder rufen Sie zumindest kurz vorher im Notariat an, ob gerade ein Notar im Haus ist, damit Sie nicht umsonst anreisen
  • bringen Sie bitte zum Termin einen gültigen Lichtbildausweis mit (sicherheitshalber auch dann, wenn Sie im Notariat persönlich bekannt sind, es könnte z.B. gerade ein Notarvertreter eingesetzt sein, der Sie nicht kennt).
 
Verträge nach ausländischem Recht PDF Print E-mail
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Ganz unabhängig von der Sprache der Urkunde ist die Frage, ob für den Vertrag ausländisches Recht gilt. Gerade im Erb- und Familienrecht ist dies häufig der Fall, wenn Beteiligte eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder hatten oder weil Immobilien im Ausland vorhanden sind.

Selbstverständlich kennen wir nicht das Recht sämtlicher Staaten dieser Welt. Wir können Sie hin und wieder auf uns bekannte Fallstricke des ausländischen Rechts aufmerksam machen, aber eine belastbare und vollständige Auskunft zu Fragen des ausländischen Rechts erhält man (wenn überhaupt) nur durch die Hinzuziehung eines externen Experten.

Wenn Sie einen Bezug Ihrer Angelegenheit zum Ausland vermuten, sollten Sie uns jedenfalls darauf ansprechen und die weiteren Schritte mit uns abstimmen.

 
Fremdsprachige Vertragsbeteiligte PDF Print E-mail
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Wenn einzelne oder gar alle Vertragsbeteiligte die Sprache der notariellen Urkunde nicht verstehen, so muss diese (außer bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen) übersetzt werden. Das Gesetz sieht hierzu zwingend die Einschaltung eines Dolmetschers vor. Darüber hinaus muss die Urkunde auch vorab schrifltich übersetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies wünschen.

Nur in wenigen ganz einfach gelagerten Fällen kann der Notar selbst die Rolle des Dolmetschers übernehmen. Ansonsten müssen externe Dolmetscher mitgebracht werden. Diese müssen nicht unbedingt gerichtlich vereidigt sein, aber

  • sie müssen die Deutsche Sprache und die Fremdsprache (und zwar nicht nur die Alltagssprache, sondern auch die Rechtssprache) hinreichend beherrschen
  • sie dürfen nicht selbst am Vertrag beteiligt sein
  • sie dürfen nicht mit Vertragsparteien verwandt oder verschwägert sein
  • sie und ihre Verwandten dürfen durch den Vertrag keinen rechtlichen Vorteil erlangen.

Bitte informieren Sie uns vor der Beurkundung rechtzeitig, wenn Sprachschwierigkeiten zu erwarten sind. Wir sind Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Dolmetscher gerne behilflich.

 
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